SATZUNG
des LA Speedway Racing Club e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen LA Speedway Racing Club e.V. und hat seinen Sitz in Landshut. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut unter der Nummer VR 200060 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellautosports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Förderung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch den Modellautosport,
Einrichtung und Erhaltung eines den technischen und amtlichen Erfordernissen entsprechenden Modellautogeländes,
Förderung der Kontakte zu anderen Modellautosportvereinen,
Unterstützung der Mitglieder bei Ausübung des Modellautosports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein kann zur Verwirklichung seines Zwecks auch Mitglied in einem Dachverband sein.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitglieder
d) Fördermitglieder
zu a): Aktive Mitglieder sind Vollmitglieder. Sie sind stimmberechtigt, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nicht durch gesetzliche Vertreter wahrgenommen werden.
zu b): Passive Mitglieder sind Personen, die sich auf eigenem Wunsch nicht am Fahrbetrieb aktiv beteiligen wollen. Sie sind nicht Stimmberechtigt oder Wahlberechtigt.
zu c): Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im besonderen Maße um den Club und dessen Ziele verdient gemacht hat. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft des Vereins.
zu d) Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Die Fördermitglieder haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 4
Beginn der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich oder mündlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein, wobei im ersten Halbjahr der volle und ab dem zweiten Halbjahr die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten sind.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilliges Austreten,
b) durch Tod,
c) durch Ausschließung.
zu a): Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft (1. Vorstand oder Kassenwart) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (bis spätestens 30.11.) jedes Kalenderjahres erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Sollte bis zu diesen angegebenen Fristen keine schriftliche Kündigung eingegangen sein, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr. Ausschlaggebend ist hierfür das Datum des Poststempels oder das Abgabedatum der schriftlichen Kündigung an 1. Vorstand oder Kassenwart.
zu b): Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu c): Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt hier insbesondere vorsätzliches, wiederholtes Nichteinhalten von Mitgliedspflichten trotz Mahnung, soweit das Mitglied die Pflichten kannte oder kennen musste, vorsätzliche und fahrlässige Missachtung von Fahr- oder Platzverbot, ein schwerer Verstoß gegen fahrerische Kameradschaft im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen weiterer Verstöße gegen die Vereinsinteressen, ein Verhalten des Mitglieds, durch das Rechte des Vereins, Vereinseigentum, Steckenrechte oder –einrichtungen oder das Ansehen des Vereins erheblich gefährdet oder geschädigt werden, grob fahrlässige oder vorsätzlich falsche Angaben oder Erklärungen des Mitglieds sowie vor vorsätzliches Verschwiegen wichtiger Tatsachen oder Umstände gegenüber dem Verein oder seinen Beauftragten, wenn hierdurch dem Verein, seinen Beauftragten oder Mitgliedern erheblicher Nachteil entsteht oder entstanden ist, die Fortsetzung von Handlungen, die dem Vereinszweck offensichtlich zuwiderlaufen.
Gegen den Beschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Für das Beschluss- und Anrufungsverfahren gelten die §§ 6 und 7.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Geleistete Kapitalanteile und Sacheinlagen verfallen zugunsten des Vereins.
§ 6
Kündigungs- und Ausschließungsbeschluss
Der Kündigungs- und Ausschließungsbeschluss ist zulässig, nachdem der Vorstand dem Mitglied die Vorwürfe mitgeteilt hat, die Vorwürfe so begründet hat, dass das Mitglied dazu ausführlich Stellung nehmen kann, dem Mitglied mit angemessener Frist Gelegenheit gegeben hat, sich vor dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
Das Mitglied darf sich auch bei persönlicher Anwesenheit von einem bevollmächtigten Vereinsmitglied vertreten lassen.
Der Kündigungs- bzw. Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Beschlussmitteilung gilt als ordnungsgemäß bewirkt, wenn sie an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds versandt wurde.
Der Vorstand kann in der Mitteilung zur Wahrung der Interessen und Rechte des Vereins und seiner Mitglieder für die Dauer des Verfahrens ein Fahr- bzw. Platzverbot anordnen.
§ 7
Anrufung der Mitgliederversammlung
Gegen den Kündigungs- oder Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zu, binnen einer Frist von 30 Tagen die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Anrufung ist einem Mitglied des Vorstandes schriftlich, möglichst mit eingeschriebenem Brief, einzureichen.
Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat hinsichtlich des Vorstandsbeschlusses und gegebenenfalls einer damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Disziplinaranordnung weder aufschiebende noch aufhebende Wirkung.
Macht das Mitglied von seinem Anrufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Anrufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Vorstandsbeschluss mit der Folge, dass die Kündigung bzw. der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
Dem Mitglied steht das Recht zu, sich im Rahmen der Anrufung bei der Mitgliedsversammlung persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
Das Mitglied darf sich auch bei persönlicher Anwesenheit von einem bevollmächtigten Vereinsmitglied in dieser Versammlung vertreten lassen.
Mitglieder des Vorstands haben bei der Beschlussfassung über die Anrufung keine Stimme.
§ 8
Gastfahrer
Gastfahrer können gegen eine Gebühr eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung in Tagesfahrerkarte) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch ein Vereinsmitglied. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Fahrbetriebs am jeweiligen Tag. Gastfahrer besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Über die Höhe der Gebühr entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse der jeweils gültigen Finanzordnung entnommen werden können.
§ 9
Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse der jeweils gültigen Finanzordnung entnommen werden können.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, wobei die Höhe einer Umlage das Vierfache des Jahresbeitrags nicht übersteigen darf. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10
Geschäftsjahr und Kassenprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zum jeweiligen Jahresabschluss ist eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
§ 11
Organe im Verein
Organe im Verein sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
die Vorstandschaft
die Mitgliederversammlung
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen (Ausschüsse) gebildet werden. Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 12
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes seiner Mitglieder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, das zu Willensbildungen, die den Verein mit einem Geschäftswert über Euro 1000,00 belasten, die Zustimmung der ganzen Vorstandschaft (einfache Mehrheit), über Euro 3000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzung und Versammlung und leitet diese. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins.
§ 13
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzendem (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
dem Schriftführer,
dem Kassier
Der Vorstandschaft obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins.
Eine Personalunion ist möglich.
Zum internen Betrieb kann die Vorstandschaft nach § 18 der Satzung erweitert werden.
Die Satzung bleibt hierbei unberührt.
§ 14
Vorstand und Vorstandschaft
Wählbar sind in den Vorstand nur volljährige Mitglieder, in die Vorstandschaft alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Bestellung kann durch Zuruf erfolgen, sofern sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Die Wahl wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter durchgeführt.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann ein Ersatzmitglied durch einen Beschluss der Vorstandschaft für die restliche Dauer der Wahlperiode hinzu bestellt werden. Dies gilt nicht im Fall des Ausscheidens des 1. Vorstands.
Ist mehr als ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden, haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich die Mitgliederversammlung zur Neuwahl der fehlenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu berufen. Bis zur Neuwahl der fehlenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gilt Fahrverbot.
Sollte der 1. Vorstand ausscheiden werden innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen angesetzt.
Das Amt endet mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein.
Die Bestellung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund (§ 27 BGB) vorliegt und erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für die ordnungsgemäße Amtsführung hat jedes Vorstandsmitglied Anspruch auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Die Entlastung kann auf bestimmte Teile der Amtsführung beschränkt oder bei erheblicher Pflichtverletzung unter Schädigung des Vereins ganz versagt werden. Die Entlastung kann an Bedingungen geknüpft werden.
Die Entlastung erfolgt in der Regel auf Grund des Jahresberichts des Vorstands. Sie kann im Ausnahmefall auch auf Grund besonderer Ereignisse erfolgen.
§ 15
Sitzungen des Vorstands und der Vorstandschaft
Sitzungen des Vorstands bzw. der Vorstandschaft haben stattzufinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ein Mitglied (Vorstandschaftssitzungen) bzw. drei Mitglieder (Sitzungen der Vorstandschaft) dies verlangt bzw. verlangen,
der 1. Vorsitzende es für notwendig erachtet.
Für die Fassung von Beschlüssen gilt:
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Der Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn beide Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung schriftlich erklären.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Nichtbeschlussfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 16
Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, so weit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen, durch diese Satzung geschaffenen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet, so weit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsgemäße Mitgliederversammlungen sind die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
Ordentliche Mitgliederversammlungen haben einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, stattzufinden,
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert oder im Zusammenhang mit einem Kündigungs- bzw. Ausschlussverfahren.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, leitet ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied die Versammlung.
§ 17
Form der Berufung der Sitzung und Versammlungen
Die Sitzungen (Vorstand und Vorstandschaft) sind in Textform elektronisch oder in Briefform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen zu berufen. In Eilfällen können Sitzungen des Vorstandes mündlich (fernmündlich) einberufen werden.
Die Mitgliederversammlungen sind in Textform elektronisch oder in Briefform durch ein Mitglied der Vorstandschaft unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen zu berufen.
§ 18
Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Sitzungen und Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19
Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu Änderungen des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 20
Mitgliedsrechte
Aktive Mitglieder haben Anspruch
auf Benutzung des Vereinseigentums sowie Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Fahrbetriebsordnung (Platzordnung),
auf alle Rechte, die der Verein für seine Mitglieder auf Grund der kooperativen Mitgliedschaft ein einem Dachverband beanspruchen kann, einschließlich der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben.
Sie haben außerdem das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen im Dachverband.
Andere Rechte der aktiven Mitglieder sowie Rechte der übrigen Mitglieder hinsichtlich Benutzung von Vereinseigentum und –einrichtungen des Vereins können die Vorstandschaft oder die Mitgliederversammlung regeln, soweit diese sich nicht aus der Satzung ergeben.
§ 21
Mitgliedspflichten
Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszwecks beizutragen, Sitz und gegebenenfalls Stimme in der Mitgliederversammlung auszuüben, zugewiesene Aufgaben zu erfüllen und sich auch sonst am Vereinsleben zu beteiligen, ihr Handeln so einzurichten, dass Vereinszweck, Rechte oder Einrichtungen des Vereins sowie das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder nicht gefährdet oder beschädigt werden, miteinander mit der notwendigen Kameradschaft umzugehen, Satzungen und Ordnungen sowie Weisungen der Vorstandsmitglieder sorgfältig zu beachten, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten,
Anordnungen gemäß § 22 unverzüglich zu befolgen,
Anschriftenänderungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen,
Vereinseigentum bei Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich herauszugeben.
Volljährige, aktive Mitglieder sind verpflichtet, zur Schaffung und Erhaltung der Vereinseinrichtungen beizutragen.
§ 22
Anordnungen
Die für den ordnungsgemäßen Vereins- und Fahrbetrieb, zur Wahrung der Rechte und Interessen des Vereins sowie zur Durchführung der Mitglieder- und Vorstandsbeschlüsse erforderlichen Anordnungen einschließlich Disziplinaranordnungen trifft der Vorstand in der Regel mündlich oder – soweit es der Sache nach erforderlich erscheint – schriftlich.
Nach näherer Bestimmung durch eine Disziplinarordnung kann in besonderen Fällen jedes Vorstandsmitglied, ein besonderer Vertreter (§ 30 BGB) sowie ein Beauftragter des Vorstands – notfalls zur Abwendung unmittelbarer Gefahr jedes Vereinsmitglied – die im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben erforderlichen Anordnungen treffen.
Verstöße gegen den Vereinszweck, Rechte und Interessen des Vereins, die Satzung, die Fahrbetriebsordnung (Platzordnung) sowie gegen Mitgliedspflichten können mit Disziplinaranordnungen geahndet werden.
Diese sind
Verwarnung,
Fahrverbot,
Platzverbot.
Die näheren Bestimmungen kann die Mitgliederversammlung in einer Disziplinarordnung regeln.
§ 23
Haftung
a) Für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
b) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins bestehen nicht.
c) Der Vorstand kann nur Verpflichtungen in Höhe des Vereinsvermögens eingehen. Dies gilt nur im Innenverhältnis
§ 24
Auflösung
Die Auflösung des Vereins muss schriftlich beantragt werden. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von dreiviertel aller Stimmberechtigten Mitglieder nötig. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Landshut, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25
Gesetzliche Bestimmungen
In Ergänzung dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB.
§ 26
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut am selben Tage in Kraft.
Landshut, 19.02.2016